Aktuelle Satzung der Gesellschaft für neues Handeln im Gesundheitswesen e.V. (Stand: 22.08.2022)

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für neues Handeln im Gesundheitswesen“ und die Kurzbezeichnung GnHG. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er in seinem Namen den Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Mannheim.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Vereinszweck ist 
    1. die kritische Auseinandersetzung mit Entwicklungen im Gesundheitswesen.
    2. die Entwicklung von Standpunkten und Lösungsansätzen, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dadurch eine Diskussion anzuregen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen, sowie mit Publikationen auf der eigenen Internetseite und in Druckerzeugnissen. Dabei will der Verein das gegenseitige Verständnis der Bürger und aller an der Gesundheitsversorgung Beteiligten fördern.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
  3. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Vereinsmitteln besteht nicht.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

§ 3 Geschäftsjahr und Jahresrechnung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand stellt in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung auf, sowie eine Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Vereinszwecks. Für das laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan bis spätestens 31.März aufzustellen und den Mitgliedern unverzüglich in elektronischer Form zuzuleiten.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Einzelpersonen ab 18 Jahren und Körperschaften können ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins werden. 
  2. Über den Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so ist dagegen Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bei Körperschaften entscheidet der Vorstand abschließend über die Art der Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge

  1. Art und Höhe des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Auf begründeten Antrag können die Beiträge gestundet oder auch teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung eines Antrags auf Stundung oder Erlass der Beiträge trifft der Vorstand.

§ 6 Austritt und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung zu Händen des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss spätestens drei Monate vor dessen Ablauf ausgesprochen werden.
  2. Handelt ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
  3. Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung der Jahresbeiträge im Rückstand, kann es nach vergeblicher zweifacher Mahnung vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 § 7 Vereinsorgane

  1. Die Organe sind
  • die Mitgliederversammlung (§ 8),
  • der Vorstand (§ 10),
  • die Revisoren (§11).
     

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  2. Ihr obliegt insbesondere:
    1. Wahl und Entlastung des Vorstandes 
    2. Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
    3. Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des Vereins.
    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    5. Abnahme der Jahresrechnung
    6. Wahl der Revisoren.
    7. Wahl des Protokollführers für die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein. Zwischen Einladung und Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Die Veröffentlichung der Einladung geschieht unter Bekanntgabe der Tagesordnung in elektronischer Form oder im Ausnahmefall schriftlich direkt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
  5. Die Aufnahme eines neuen Beratungspunktes in die Tagesordnung (Dringlichkeitsantrag) ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen zulässig. Das gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen oder einen Antrag auf Auflösung des Vereins. Diese dürfen nur behandelt werden, wenn sie bereits bei der Einladung auf der Tagesordnung gestanden haben.
  6. Stimmberechtigt ist jedes anwesende ordentliche Mitglied, das mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung in den Verein aufgenommen wurde und seinen Beitrag für das laufende Vereinsjahr gezahlt hat, sofern dieser nicht erlassen oder gestundet ist. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  7. Stimmübertragung ist gestattet, doch kann kein Stimmberechtigter mehr als drei Stimmen, einschließlich seiner eigenen, auf sich vereinigen. Die Übertragung bedarf der schriftlichen Form und muss vor der Versammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
  8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag eines Mitglieds hat geheime Abstimmung zu erfolgen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das bei Beschlüssen und Wahlen das Abstimmungsergebnis aufzählt und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied verantwortlich unterzeichnet wird.
  10. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen einberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird.

§ 9 Virtuelle Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Virtuelle Mitgliederversammlungen folgen den Grundsätzen von geschlossenen Benutzergruppen. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Die Einladung zu einer Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  2. Während virtueller Versammlungen sind auch Abstimmungen möglich. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, werden die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet. 
  3. Online-Versammlungen sind zusätzlich in Form von Logdateien zu protokollieren. Zusätzlich kann ein Videomitschnitt angefertigt werden. Dieses ist in Papierform zu unterzeichnen oder elektronisch zu signieren und dem Protokoll beizufügen.
  4. Bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren gem. § 32 Abs. 2 BGB ist die termingerechte Rückäußerung der Mehrzahl der Mitglieder ausreichend.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung, zu der mindestens vier Wochen vorher eingeladen worden ist, mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. 
  3. Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB wird von den Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt, sofern ihm nicht bei seiner Wahl durch die Mitgliederversammlung Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist.
  4. Der Vorstand kann für Geschäfte, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen, gemeinschaftlich einen besonderen Vertreter (Geschäftsführer) bestellen. Dieser kann auch entgeltlich beschäftigt werden. Hauptamtliche Geschäftsführer können nur dann angestellt werden, wenn die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt und die laufenden Geschäfte des Vereins dies erfordern.
  5. Die Mitarbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Auslagen werden auf Antrag erstattet.

§ 12 Revision

  1. Der Vorstand hat für eine ordentliche Rechnungsprüfung Sorge zu tragen und berichtet an die Mitgliederversammlung. Einnahmen und Ausgaben werden durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Revisoren insbesondere auf Einhaltung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und ordentlicher Rechnungslegung überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  2. Die Revisormitglieder werden auf 3 Jahre gewählt.
  3. Die Aufgabe der Revisoren ist ehrenamtlich. Auslagen werden auf Antrag erstattet.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, zu der mindestens vier Wochen vorher eingeladen worden ist, mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

© 2024 Gesellschaft für neues Handeln im Gesundhietswesen e.V.  Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.